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Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme struktureller Liquiditätskredite durch das Land gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt teilnehmen.
Die Erklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa nach dem Muster der Anlage 1.
Der Erklärung ist eine Liste der ab dem 1. Januar 2020 oder bei Abgabe der Erklärung nach dem 1. Januar 2020 der ab dem Zeitpunkt der Erklärung fällig werdenden Liquiditätskredite nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.