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Das Land übernimmt von den Gemeinden und Gemeindeverbänden Liquiditätskredite im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro. Die Höhe des Anspruchs einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Übernahme durch das Land errechnet sich nach ihren prozentualen Anteilen am Gesamtvolumen der strukturellen Liquiditätskredite nach § 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2017.
Verzichtet eine Gemeinde auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller übrigen teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände in entsprechendem Umfang.
Verzichtet ein Gemeindeverband auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller teilnehmenden Gemeinden in diesem Gemeindeverband gleichmäßig in entsprechendem Umfang.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären beim Ministerium für Finanzen und Europa zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme von Liquiditätskrediten in der Höhe des nach Absatz 1 errechneten Betrages durch das Land teilnehmen. Das Land und die teilnehmende Gemeinde oder der teilnehmende Gemeindeverband schließen eine Übernahmevereinbarung, die die Übernahme von fällig werdenden Krediten in Höhe des Anspruchs regelt. Die Erklärung nach Satz 1 umfasst auch nachträgliche aufgrund der Absätze 2 oder 3 eintretende Veränderungen. Sie werden durch Zusatzvereinbarungen geregelt.
Das Land tilgt die übernommenen Kredite innerhalb von 45 Jahren.