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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Begründung Zu § 1 Anwendungsbereich Der Regelungsbereich dieser Verordnung umfasst die Einzelheiten der operativen Übernahme der 1 Milliarde Euro an strukturellen kommunalen Kassenkrediten gemäß dem Gesetz über den Saarlandpakt. Zu § 2 Erklärung zur Teilnahme an der Übernahme durch das Land Gemeinden bzw. Gemeindeverbände müssen bis spätestens 30. Juni 2020 gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa erklären, ob sie an der Übernahme von strukturellen Kassenkrediten durch das Land partizipieren wollen, denn die Teilnahme ist laut Gesetz grundsätzlich freiwillig. Die Erklärung seitens der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sollte im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands so schnell wie möglich geschehen, um eine frühestmögliche Übernahme fällig werdender Kredite durch das Land zu ermöglichen. Die Übernahme durch das Land ist ab dem 1. Januar 2020 möglich. Voraussetzung zur Übernahme ist der Abschluss einer Übernahmevereinbarung zwischen Land und Gemeinde bzw. Gemeindeverband gemäß § 3 dieser Verordnung. Mit der Erklärung ist von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Übersicht über die bei der Gemeinde oder dem Gemeindeverband fällig werdenden Liquiditätskredite einzureichen. Ein Muster zur Erklärung und der einzureichenden Übersicht der fällig werdenden Liquiditätskredite sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung beigefügt. Zu § 3 Übernahmevereinbarung Die partizipierenden Gemeinden bzw. Gemeindeverbände schließen mit dem Land eine Übernahmevereinbarung. Sie ist Voraussetzung zur Übernahme von Liquiditätskrediten durch das Land. Die Übernahmevereinbarung ist für alle Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlich gestaltet und entspricht dem Muster in Anlage 3. Sie unterscheidet sich lediglich mit Blick auf die Höhe des Volumens an Liquiditätskrediten, das vom Land übernommen wird, sowie gegebenenfalls mit Blick auf das dort genannte abwickelnde Kreditinstitut. Der Übernahmevereinbarung wird eine Übersicht der zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite als Anlage beigefügt. Die Auswahl der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite geschieht grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit. Es kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen hiervon geben. Die Übernahmevereinbarung regelt die Technik der Übernahme. Bei der Übernahme kommt es nicht zu einem Zahlungsstrom von Land zu Kommune. Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband tilgt den vom Land zu übernehmenden Kredit bei ihrem Gläubiger am Tag seiner Fälligkeit und nimmt zur Finanzierung ein Darlehen bei dem in der Übernahmevereinbarung benannten Kreditinstitut auf. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgen sämtliche Schuldübernahmen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land bei diesem einen in der Übernahmevereinbarung benannten Kreditinstitut. Die Übernahme durch das Land erfolgt sodann unverzüglich. Übernommen werden fällig werdende Liquiditätskredite, und zwar so lange, bis das Volumen der zur Übernahme anstehenden Liquiditätskredite nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt erreicht ist. Zinszahlung und Tilgung erfolgen ab dem Zeitpunkt der Übernahme allein durch das Land. Die Ausgestaltung des von der Gemeinde oder des Gemeindeverbands bei dem benannten Kreditinstitut aufgenommenen Darlehens wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Kommune, Land und Kreditinstitut geregelt. Soweit in einzelnen Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden eine vollständige Übernahme des vom Land zu übernehmenden Kontingents an fälligen Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt aufgrund der Fälligkeitsstruktur erst nach dem Jahr 2023 erfolgen könnte, melden diese Kommunen Liquiditätskredite, die nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt im Zeitraum bis 2023 aufgenommen werden, dem Ministerium für Finanzen und Europa. Sofern diese in den Jahren 2020 bis 2023 neu aufgenommenen Liquiditätskredite Fälligkeitsdaten aufweisen, die zeitlich vor den Fälligkeitsdaten der Liquiditätskredite liegen, die mit Abschluss der Übernahmevereinbarung zur Übernahme vorgesehen wurden, können diese vom Land vorrangig übernommen werden. Das Volumen an Liquiditätskrediten, das hierdurch übernommen wird, reduziert die zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite mit den spätesten Fälligkeitsdaten entsprechend, sodass die Summe der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite gleich bleibt. Diese Operation dient einzig der Ermöglichung einer früheren Realisierung des zu übernehmenden Volumens an Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen ohne diese Möglichkeit eine relativ späte Übernahme erst möglich wäre. Absatz 8 stellt eine Auffangklausel für nicht absehbare Fälle dar, in denen eine vollständige Übernahme des nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom Land zu übernehmenden Volumens an Liquiditätskrediten ansonsten nicht möglich wäre. Zu § 4 Verbuchungsvorschriften Die Vorschrift regelt die Verbuchung der vom Land übernommenen Liquiditätskredite auf kommunaler Seite. Die Schuldenübernahme führt nicht zu einem Zahlungsstrom zwischen Land und Gemeinde bzw. Gemeindeverband. Es verringern sich die Verbindlichkeiten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands. Dies ist entsprechend bilanziell abzubilden. Durch die vorgeschriebene erfolgsneutrale Buchung vermindern sich die bei der Position 4.4 der Vermögensrechnung nachgewiesenen „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“, während sich das Eigenkapital erhöht. Zu § 5 Geltungsdauer Die Vorschrift regelt die Geltungsdauer. Zu § 6 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3