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Soweit durch Artikel 4 nichts anderes bestimmt ist, gehen, unbeschadet des § 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Befugnisse der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Stadtverbandes[3], mit Ausnahme für das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken selbst, auf den Stadtverband Saarbrücken über.