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Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken sind zuständig für die Die Zuständigkeiten der Mittelstädte nach § 1 Absatz 1 Nummer 25 der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz mit Ausnahme der Feststellung nach § 29 in Verbindung mit § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie für die Entgegennahme und Weitergabe von Anträgen und Erklärungen in folgenden Fällen
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung,
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Aushändigung der Urkunden nach Nummer 2 sowie für die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinde die Aushändigung der Urkunden nach Absatz 1 Nummer 3 sowie die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf diese Gemeinde übertragen.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann die Entgegennahme eines Antrages oder einer Erklärung und abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Aushändigung einer vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten ausgefertigten Urkunde sowie die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch unmittelbar durch das Ministerium erfolgen.