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Der mit einem Amt verbundene Aufwand darf nur einmal entschädigt werden. Einem Beamten, dem auftragsweise oder vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, wird die Aufwandsentschädigung nur gewährt, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber oder dem Vertretenen nicht mehr gewährt wird. Führt der Vertreter sein gleichfalls mit einer Aufwandsentschädigung ausgestattetes Amt weiter, erhält er ab dem genannten Zeitpunkt anstelle der bisherigen Aufwandsentschädigung die Aufwandsentschädigung aus dem Amt des Vertretenen, sofern diese höher ist.