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Soweit eine Aufwandsentschädigung, die einem in §§ 5 oder 7 aufgeführten Beamten nach bisher geltenden Vorschriften bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt wurde, den nach Abschnitt II und III dieser Verordnung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, wird die Aufwandsentschädigung in der bisherigen Höhe weitergewährt. Dies gilt auch für eine unmittelbar folgende Amtszeit, wenn der Beamte wieder gewählt wird.