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Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.
Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge und Durchschnittssätze…
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, insbesondere die Art der Entschädigung…
die Gewährung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Ehrensolds an ehemalige…
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine…
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.