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Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde. Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.
Kreisangehörige Gemeinden bilden jeweils einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 1 kann bestimmt werden, dass die kreisangehörige Gemeinde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 in mehrere Wahlkreise unterteilt wird. Es sind mindestens zwei und höchstens sechs Wahlkreise zu bilden. Dabei darf die Zahl der Wahlkreise die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, geteilt durch drei, nicht überschreiten.
Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.
Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde des Wahlgebiets einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Kreisangehörige Gemeinden bilden jeweils einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 1 kann bestimmt werden, dass…
Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke…
Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die…
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