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Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Wahltag.
Bei Neuwahlen (§ 28), Wiederholungswahlen (§ 29), Nachwahlen (§ 31) und Ergänzungswahlen nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.
Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
Die Gemeinde hat die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
Die Gemeinde macht die Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Bürgermeisterwahl spätestens am 90. Tag…
Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.
Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht…
Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt (§ 66 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung), bestimmt der…
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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