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Der Gemeinderat hat unverzüglich eine Neuwahl im Wahlgebiet oder Wahlkreis anzuordnen, wenn
die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt wird oder
eine Wiederholungswahl wegen Fristablaufs (§ 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3) nicht mehr zulässig ist.
Wird der zweite Wahlgang abgesagt oder nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl…
Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im…
Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die…
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für…
Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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