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Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren…
„(2) Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die…
1Nach Berichterstattung durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter ermittelt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis in der Gemeinde. 2Er…
In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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