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Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.
Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den zweiten Wahlgang soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.
Die Gemeinde hat die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
„(2) Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den…
Die Gemeinde macht die Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Bürgermeisterwahl spätestens am 90. Tag…
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gemeinde hat den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekannt zu…
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.