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Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes weist auf Antrag des Schulträgers den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung geschieht im Einvernehmen mit dem Schulträger und bedarf der Zustimmung des Lehrers.