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Auf die Professuren in der Fachrichtung Katholische Theologie wird Artikel 12 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 nebst dessen Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewandt. Der zuständige Bischof ist der Bischof von Trier.
Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht, sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen.
Für sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben in der Fachrichtung Katholische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.