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Fordert der Landtag einen Bericht der Landesregierung zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung an, kann er sie zusätzlich auffordern, ein Beteiligungsverfahren entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 mit den kommunalen Spitzenverbänden durchzuführen. Zusatz (Artikel III des Gesetzes vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 360)) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister zugleich für den Finanzminister Der Justizminister Zum Textanfang
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2025 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und die Notwendigkeit seines Fortbestehens. Die…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“ Die Landesregierung…
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten. Die Landesregierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.