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Im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sind Gesetzentwürfe gem. § 6 spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer Frist von vier Wochen diesen Verbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Für veränderte Entwürfe soll die Frist mindestens eine Woche betragen.
Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 führt die zuständige Behörde mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Anhörung durch. Im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden kann auf die Anhörung verzichtet werden.
Wenn die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung zustimmen, nimmt die zuständige Behörde dieses Ergebnis in die Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung auf.
Soweit die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung nicht zustimmen, ist ein Konsensgespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch kann jede Seite Dritte hinzuziehen. Um eine Verständigung über die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Ermittlung des Belastungsausgleichs gem. § 3 zu erzielen, kann die zuständige Behörde ein Gutachten erstellen lassen. Über den Gutachtenauftrag und den Sachverständigen sollen sich die zuständige Behörde und die kommunalen Spitzenverbände verständigen. Die Kosten trägt die zuständige Behörde.
Wenn eine Einigung über die Kostenfolgeabschätzung nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände der Vorlage…
Gesetzentwürfe nach § 6 sind den kommunalen Spitzenverbänden spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer Frist von vier Wochen zur…
Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um möglichst zu einer einvernehmlichen Beurteilung der geplanten…
Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes in den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 jeweils am…
Fordert der Landtag einen Bericht der Landesregierung zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung an, kann er sie zusätzlich auffordern, ein…
Wenn eine Einigung über die Regelung des Belastungsausgleichs nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.