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Ergibt sich durch die Aufgabenübertragung eine Mehrbelastung, ist der Kostenausgleich sowie der Verteilschlüssel entweder im Aufgabenübertragungsgesetz oder in einem Belastungsausgleichsgesetz zu regeln. Über den Verteilschlüssel werden die auf die jeweiligen Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Kostenpauschalen festgesetzt. Der Verteilschlüssel soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt des Aufgabenübertragungsgesetzes abgeleitet werden. Die jährliche Zahlung des Ausgleichs kann in Teilbeträgen erfolgen.
Der Ausgleich ist pauschal in den Einzelplänen der jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zu veranschlagen.
Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu leisten, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Die jährliche Pauschale kann in der Höhe variieren.
Ergeben sich durch spätere Änderungen für diese Aufgabe Entlastungen, ist die Pauschale zu reduzieren. Ergeben sich Belastungen, ist sie zu erhöhen.
Die Kostenfolgeabschätzung ist spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen; im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.
Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu…
Im Anschluss an die Anpassung nach Absatz 2 ist der Belastungsausgleich alle drei Jahre zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. Im…
Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gemäß § 1 Absatz 1 regelt, erstellt der zuständige Geschäftsbereich frühzeitig eine Kostenfolgeabschätzung…
Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der…
Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gem. § 1 Abs.1 regelt, ist von der zuständigen Behörde frühzeitig eine Prognose der finanziellen…
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.