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Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gemäß § 1 Absatz 1 regelt, erstellt der zuständige Geschäftsbereich frühzeitig eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 und formuliert die Ausgleichsregelung nach § 4 Absatz 1. Die Kostenfolgeabschätzung ist der Ausgleichsregelung beizufügen.
Wird die Belastungsausgleichsregelung nicht in das Aufgabenübertragungsgesetz übernommen, ist in § 1 dieses Gesetzes der Zusatz aufzunehmen, in welcher Weise der Belastungsausgleich geregelt wird.