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Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Ermittlung der tatsächlichen Belastungen insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen und dem zugrundeliegenden Recht des Bundes ergebenden Aufwände der Höhe nach zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem gezahlten Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 2 rückwirkend für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen anzupassen.
Im Anschluss an die Anpassung nach Absatz 2 ist der Belastungsausgleich alle drei Jahre zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 5 2. Halbsatz des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kostenfolgeabschätzung ist spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen; im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute…
Die Kostenfolgeabschätzung ist auf begründetes Verlangen eines kommunalen Spitzenverbandes nach Ablauf von zwei Jahren und ansonsten spätestens vor Ablauf von…
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wertet den Belastungsausgleich nach § 4 im Einvernehmen mit dem…
Der Belastungsausgleich wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft (§ 4 Absatz 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland).
Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung wird erstmals zum 31. Dezember 2025, danach alle drei Jahre, nach den…
Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung wird erstmals zum 31. Dezember 2023, danach alle drei Jahre, im Einvernehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.