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Der Belastungsausgleich und der Verteilschlüssel sind gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung in pauschalierter Form zu regeln. Der Verteilschlüssel soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt des Aufgabenübertragungsgesetzes abgeleitet werden.
Ausgleichstatbestände mit einheitlichem Verteilschlüssel können zusammengefasst werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Ausgleichstatbestände. Eine Verteilung nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs ist nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zulässig. Die Überwachung und Dokumentation obliegt der Konnexitätsstelle nach § 5.
Sofern dies im Einzelfall erforderlich ist, können Kostenfolgen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden nachträglich geregelt werden.
Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu leisten, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Die jährliche Pauschale kann in Teilbeträgen gezahlt werden.
Der Ausgleich ist pauschal in den Einzelplänen der jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zu veranschlagen.
Ergeben sich durch spätere Änderungen für diese Aufgabe Entlastungen, ist die Pauschale zu reduzieren. Ergeben sich Belastungen, ist sie zu erhöhen.
Die Kostenfolgeabschätzung ist auf begründetes Verlangen eines kommunalen Spitzenverbandes nach Ablauf von zwei Jahren und ansonsten spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen. Im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.