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Gesetzentwürfe nach § 6 sind den kommunalen Spitzenverbänden spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zuzuleiten. Für veränderte Entwürfe soll die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Die Zustimmung zur Ausgleichsregelung gilt als erteilt, wenn die kommunalen Spitzenverbände nicht innerhalb der jeweiligen Frist widersprechen.
Stimmen die kommunalen Spitzenverbände der Belastungsausgleichsregelung nicht zu, ist ein Konsensgespräch zu führen. Der Konnexitätsstelle ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Auf Wunsch eines der Beteiligten nimmt die Konnexitätsstelle an dem Konsensgespräch teil. Jede Seite kann Dritte hinzuziehen.
Verständigen sich die Beteiligten nicht über die Kostenregelung, soll der zuständige Geschäftsbereich ein Gutachten über die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 3 erstellen lassen. Über den Gutachtenauftrag und den Sachverständigen sollen sich der zuständige Geschäftsbereich und die kommunalen Spitzenverbände verständigen. Die Kosten trägt der zuständige Geschäftsbereich. Nach Vorlage des Gutachtens ist ein erneutes Konsensgespräch zu führen.