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Wenn die kommunalen Spitzenverbände der Regelung des Belastungsausgleichs zustimmen, nimmt der zuständige Geschäftsbereich dieses Ergebnis in die Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung auf.
Wenn eine Einigung über die Regelung des Belastungsausgleichs nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände der Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung beizufügen.
Nach Beschlussfassung der Landesregierung über den Gesetzentwurf, der einen Belastungsausgleich regelt, leitet die Landesregierung den Entwurf einschließlich der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 sowie der Ergebnisse nach Absatz 1 oder mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag zu.
Werden die Aufgabenübertragung und der Belastungsausgleich gemäß § 1 Absatz 1 getrennt geregelt, leitet die Landesregierung dem Landtag die Entwürfe gemeinsam zu. Dritter Teil Gesetzentwürfe eines Mitglieds des Landtages oder einer Fraktion und Verordnungsentwürfe