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Die Wahlleitung benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen nach der Bekanntmachung gemäß § 22 Absatz 6 die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus, so tritt an die Stelle die nachrückende Person. Nachrückende werden durch den Vorsitz des Errichtungsausschusses oder deren nachfolgende Person informiert und müssen innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Zustimmung über die Annahme der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung abgeben. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach…
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch…
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich oder elektronisch und fordert sie auf binnen einer Woche schriftlich zu erklären,…
Die Gewählten sind in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung…
Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.…
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.