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Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede wahlberechtige Person einlegen.
Ein Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 22 Absatz 7 bei dem Wahlprüfungsausschuss einzureichen.
Der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern nicht die Person, die den Einspruch eingelegt hat und alle diejenigen, die durch eine Entscheidung betroffen sein können, schriftlich darauf verzichtet haben. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Verhandelt wird in öffentlicher Sitzung, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist nach Lage der Akten zu entscheiden.
Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt wurde oder unbegründet ist, erklärt er die Wahl für gültig.
Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass eine bewerbende Person nicht wählbar war, wird die Wahl als ungültig erachtet. An ihre Stelle tritt, soweit vorhanden, die nachrückende Person. Der Wahlprüfungsausschuss berichtigt das Wahlergebnis entsprechend.
Stellt der Wahlprüfungsausschuss bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wesentliche Fehler oder Beeinträchtigungen fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn dies nach der Art des Fehlers möglich ist. Andernfalls ist die Wahl für diese Wahlgruppe als ungültig anzusehen und eine Wiederholungswahl anzuordnen.
Die Entscheidung ist bekanntzumachen. Sie ist mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.
Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach…
Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem…
Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist sie insoweit zu wiederholen.
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Wahlausschuss…
Richtet sich ein Einspruch gegen die Wahl insgesamt, ist er binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bei der…
Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.