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Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird, befinden.
Von der Zulassung nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kormorane
in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden,
in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und
an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sowie einem nach § 2 des Landesfischereigesetzes Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.
in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahrzeuge der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,
im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen und
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder…
Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen…
Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle eine…
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.