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Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 27 Goldmakrele befischen, zur…
Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der…
in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach §…
Zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 allgemein…
Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern sie keine Fangerlaubnis für dieses Gebiet besitzen oder…
In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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