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Zum Abschuss nach § 2 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
Der Abschuss nach § 2 Absatz 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinn des § 13 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, gleichgestellt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sowie einem nach § 2 des Landesfischereigesetzes Privatgewässer gleichgestellten…
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und mindestens einmal jährlich an einem überregionalen sportlich-jagdlichen Wettkampfschießen, wie zum Beispiel ab…
die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 des Waffengesetzes und die persönliche Eignung gemäß § 6 des Waffengesetzes besitzen,
Eine Person ist geeignet im Sinne von § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn sie über artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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