Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten dürfen bei Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung von Brutkolonien des Kormorans auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bereiche verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.
Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten unter Angabe der Art, des Umfangs und des Ortes unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts innerhalb eines Monats schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die nach § 5 Absatz 1 berechtigten Personen dürfen im Zeitraum vom 16. August bis 1. März abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinn von § 6 Absatz 1 haben der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im…
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck…
In dem Geltungsbereich sind während des in § 1 Abs. 3 der Verordnung genannten Zeitraums alle Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Gefährdung…
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.