Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend.
Die Aufstellung nach § 53 des Landesbeamtengesetzes ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit…
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art…
1Bis zum 15. März jeden Kalenderjahres haben Beamtinnen und Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen für…
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem…
1Jede Nebentätigkeit soll spätestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden, sofern die Nebentätigkeit nicht nach § 85 des…
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.