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Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann höchstens für zwei Stunden täglich oder zehn Stunden wöchentlich vereinbart werden.
Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede
an Sonn- und Feiertagen von 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit;
am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit die Arbeit bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat.
Die Zuschläge betragen für 25 %, 50 %, 50 %, 100 %, 150 %.
Die vorstehenden Zuschläge sind aus dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn zu errechnen. Bei Monatsentgelt errechnen sich die Zuschläge pro Stunde aus 1/158,78 des Monatsentgelts.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.
Treffen jedoch Sonn- oder Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, so sind beide Zuschläge zu zahlen.