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Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Durchführung von Meldungen von Neubildungen an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters (§ 5 Absatz 4 SKRG), die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65 c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Meldevergütungen nach § 65 c Absatz 6 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen und in analoger Weise mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen als Kostenträger (§ 9 Absatz 1 Nummer 15 SKRG) sowie die Abrechnung und Zahlung der Meldevergütung an die Leistungserbringer (§ 5 Absatz 8 SKRG).