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Die Vertrauensstelle hat
die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage beim Leistungserbringer zu ergänzen und zu berichtigen,
die von den Gesundheitsämtern, dem Statistischen Amt und den Meldebehörden nach den §§ 6, 7 und 8 übermittelten Daten wie eine Meldung zu verarbeiten und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat oder bei der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Berichtigungen vorzunehmen,
die Identitätsdaten, die epidemiologischen und die klinischen Daten zu übernehmen, Kontrollnummern nach § 12 Absatz 1 zu bilden, die registerinterne laufende Nummer für Meldungen zu vergeben und die meldepflichtige Person zu kodieren,
aus den Angaben zur Anschrift geeignete Koordinaten für räumliche Auswertungen zu erstellen und diese den übrigen Identitätsdaten zuzuordnen und für räumliche Auswertungen auf Anforderung die registerinternen laufenden Nummern der Meldungen derjenigen Patientinnen und Patienten an die Registerstelle zu übermitteln, bei denen in einem vorgegebenen räumlichen Gebiet Neubildungen nach § 1 Absatz 1 aufgetreten sind,
anhand der Kontrollnummern und Identitätsdaten einen Datenabgleich mit vorhandenen Daten vorzunehmen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen sowie die registerinterne Nummer für die Patientin und den Patienten zu vergeben,
die Angaben nach § 11 Absatz 2 zur getrennten Speicherung an die Registerstelle zu übermitteln,
von den Meldungen in Papierform nach erfolgter Speicherung die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 enthaltenen epidemiologischen Daten zu entfernen oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, mit der registerinternen laufenden Nummer für Meldungen zu versehen und nach Übermittlung in digitalisierter Form an die Registerstelle zu vernichten,
in den nach § 13 Absatz 1 genehmigten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei Forschungsvorhaben nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 2 zusätzliche Daten beim Leistungserbringer zu erfragen, die Erteilung der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten, soweit erforderlich zu veranlassen, die Daten abzugleichen und zusammenzuführen und die Daten an die beantragende Stelle zu übermitteln sowie die nach § 13 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 erhaltenen und die nach § 13 Absatz 1 erstellten Daten zu löschen,
im Rahmen der Mitwirkung beim Mammographie-Screening die in § 13a Absatz 4, 5 und 6 genannten Daten entgegenzunehmen, die Daten nach § 13a Absatz 8 zu verarbeiten und Daten nach § 13a Absatz 9 dem zuständigen Referenzzentrum zu übermitteln und mit der Zentralen Stelle nach § 13a Absatz 4 Satz 2 eine verbindliche Vereinbarung über das von beiden zu nutzende einheitliche Programm zur Generierung von Kontrollnummern zu treffen,
in Fällen des § 14 Absatz 1 und 2 die Auskunft zu erteilen und, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorhanden sind, von der Registerstelle die erforderlichen Daten anzufordern,
bei Übermittlung einer Meldung zusammen mit einem Widerspruch die Identitätsdaten der Meldung mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten nach erfolgter Verarbeitung der Meldung, Abrechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnummern unverzüglich zu löschen. Im Falle eines späteren Widerspruchs sind lediglich die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten zu löschen. Die Information über den Widerspruch ist dauerhaft zu speichern.
regelmäßige patientenbezogene Datenabrufe nach § 13b oder Gruppenabrufe nach § 13e durch einzelne Leistungserbringer entgegenzunehmen, zur weiteren Verarbeitung an die Registerstelle zu übermitteln und die bereitgestellte beste Information zu Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der bereits gemeldeten Daten an den Leistungserbringer zurückzuübermitteln.
die Daten an klinische und bevölkerungsbezogene Krebsregister in anderen Bundesländern von solchen Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnung außerhalb des Saarlandes, die im Saarland diagnostiziert und behandelt werden und von Personen, die im Saarland mit Neubildungen nach § 1 Absatz 1 versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln. Von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, werden anstelle der Identitätsdaten ausschließlich Kontrollnummern nach § 12 Absatz 1 sowie die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten übermittelt,
Daten von anderen Krebsregistern von solchen Patienten, die ihre Hauptwohnung im Saarland haben sowie Daten zur Verlaufskontrolle („Follow-up“) der Patientinnen und Patienten, die im Saarland behandelt werden, aber ihre Hauptwohnung außerhalb des Saarlandes haben, entgegenzunehmen. Übermittelte Daten von anderen Krebsregistern sind wie eingehende Meldungen nach § 5 zu verarbeiten,
anhand der erhobenen Daten die Auszahlung von Meldevergütungen an Leistungserbringer sowie die Abrechnung der Fallpauschalen und der Meldevergütungen mit den Kostenträgern durchzuführen. Für Meldungen nach § 5 Absatz 7 erfolgt keine Abrechnung von Meldevergütungen mit den Kostenträgern. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere hierzu, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger, durch Rechtsverordnung zu regeln,
die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 bei der Registerstelle anzufordern und zusammen mit den zugehörigen Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln sowie die nach § 8a Absatz 2 übermittelten Daten entgegenzunehmen und wie eingehende Meldungen zu verarbeiten,
an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitzuwirken und die für die gemäß § 65c Absatz 8 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern, zu verarbeiten und diese Daten an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle zu übermitteln,
an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß den Vorgaben in den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme des Gemeinsamen Bundesausschusses mitzuwirken, die erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern, zu verarbeiten und diese Daten an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle zu übermitteln.
Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung oder Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle epidemiologische Daten anzufordern, Kontrollnummern zu bilden und diese zusammen mit den epidemiologischen Daten an die, die Abgleichung, die Zusammenführung oder die Auswertung vornehmende Stelle zu übermitteln. Soweit die Vertrauensstelle Identitätsdaten und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen verarbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 5.