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Das Saarländische Krebsregister stellt den Kostenträgern, entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 22. November 2023, in der jeweils geltenden Fassung, für die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 65 c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65 c Absatz 6 SGB V soweit zutreffend folgende Daten zu den abzurechnenden fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (sog. Abrechnungsfälle) zusammen: Die Daten nach Satz 1 werden entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 22. November 2023, in der jeweils geltenden Fassung, um weitere notwendige organisatorische und technische Daten ergänzt.
das Institutionskennzeichen des Saarländischen Krebsregisters,
das Institutionskennzeichen des Trägers der Krankenversicherung der Patientin oder des Patienten,
den Entgeltschlüssel und Rechnungsbetrag sowie das Rechnungsdatum,
das Meldedatum,
die Krankenversichertennummer oder bei privat Krankenversicherten die Versicherungs- oder Vertragsnummer der Patientin oder des Patienten,
Vornamen und Nachnamen der Patientin oder des Patienten,
die Wohnanschrift der Patientin oder des Patienten einschließlich des internationalen Länderkennzeichens,
das Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten,
das Geschlecht der Patientin oder des Patienten,
das Institutionskennzeichen der Einrichtung, in der die meldepflichtige Person tätig ist,
die lebenslange Arztnummer der meldepflichtigen Person, wenn diese an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt,
die Betriebsstättennummer des Vertragsarztsitzes,
die Zahnarztnummer der meldepflichtigen Person, wenn diese an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt,
die Tumordiagnose kodiert nach dem Schlüssel der ICD in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,
die Fassung des verwendeten ICD-Schlüssels,
die Seitenlokalisation und
das Leistungsdatum (Datum des Meldeanlasses der zugrunde liegenden Meldung).
Die Daten nach Absatz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken gemäß Absatz 3 als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übermittelt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und dem Saarländischen Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.
Das Saarländische Krebsregister legt die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend Kapitel 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 22. November 2023, in der jeweils geltenden Fassung, fest. Es stimmt die Festlegungen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.
Die Kostenträger prüfen die erhaltenen Abrechnungsdaten und übermitteln dem Saarländischen Krebsregister gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen zu den Abrechnungsfällen verschlüsselt nach Maßgabe des Absatz 2 innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers.
Das Saarländische Krebsregister nimmt Rückmeldungen und Beanstandungen zu den übermittelten Abrechnungsfällen von Seiten der Kostenträger entgegen. Es ist verpflichtet, diese anhand der ihm vorliegenden Daten zu prüfen. Soweit erforderlich, berichtigt das Saarländische Krebsregister die ihm vorliegenden Daten nach Rückfrage beim Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 SKRG. Dabei ist das Saarländische Krebsregister berechtigt, die Beanstandungen zur weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der Identitätsdaten an den Leistungserbringer zu übermitteln.
Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65 c SGB V vorgesehenen einheitlichen elektronischen Datenaustauschverfahren abgerechneten fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalendertage nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers fällig, sofern die übermittelten Abrechnungsfälle nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist beanstandet wurden. Zahlungen vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich.
(aufgehoben)
Zum Zwecke der Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65 c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65 c Absatz 6 SGB V übermittelt das Saarländische Krebsregister von privatversicherten Patientinnen und Patienten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben an die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung erheben, verarbeiten und nutzen und dem Saarländischen Krebsregister mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten und die gemeldete Patientin Versicherungsschutz besteht.
Für die Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen sowie anderen Kostenträgern als den gesetzlichen Krankenkassen können andere Verfahren der Abrechnung abgestimmt werden. Erfolgt im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens nach Satz 2 eine fallbezogene Übermittlung von Daten, so ist das Verfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abzustimmen.