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Die von der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen (einschließlich der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft), dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz - handelnd für die im Saarland tätigen Betriebskrankenkassen -, dem Landesausschuss Saarland des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (beteiligte Organisationen gemäß § 18a Abs. 2 KHG) nach § 18a Abs. 1 KHG für das Saarland zu bildende Schiedsstelle besteht aus dem neutralen Vorsitzenden sowie aus fünf Vertretern der Krankenhäuser und fünf Vertretern der Krankenkassen.
Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben zwei Stellvertreter.