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Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegekassen, je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie der örtlichen Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) und fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegeeinrichtungen im Saarland (Leistungserbringer).
Die oder der unparteiische Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Beteiligte Organisationen im Sinne des § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die in § 3 Absatz 3 bis 5 genannten Organisationen und Träger der Sozialhilfe.