Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Sozialhilfe im Saarland.
Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
Beteiligte Organisationen im Sinne des § 81 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Vereinigungen der Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe.