Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung sind die Geschäftsstelle nach § 8 Absatz 1 und die jeweiligen Ersatzmitglieder zu benachrichtigen. In der Einladung soll auf diese Pflichten hingewiesen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Ersatzmitglieder entsprechend.
Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der vertretenen Organisationen im Sinne von § 36 Absatz 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes oder durch diese tätig sein.
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen an Dritte weiterzuleiten.