Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. An diesem Termin ist die Schiedsstelle bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der sonst anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien und der Beteiligten über die Gegenstände, über die sich diese in der Pflegesatzverhandlung nicht einigen konnten.
Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu begründen. Sie ist den Vertragsparteien und den Beteiligten sowie der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde zuzuleiten.
Die Genehmigung der Entscheidung ist von einer Vertragspartei bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen (§ 18 Abs. 1 BPflV); die Schiedsstellenentscheidung wird mit der Genehmigung der festgesetzten Pflegesätze wirksam (§ 18 Abs. 5 KHG).