Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Einschreibung ist auf Antrag der oder des Studierenden aufzuheben.
Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 69 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 69 Absatz 1 Nummer 3 nachträglich eintreten oder die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.
Die Einschreibung kann ferner widerrufen werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 19 Absatz 1 getroffen worden sind. Mit dem Widerruf ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Hochschule für Musik Saar, die Tätigkeit eines Organs der Hochschule oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindert oder
ein Mitglied der Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.
In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur ein Mal zulässig.
Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und deren Androhung sind schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Werden der Rektorin oder dem Rektor Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 rechtfertigen, so hat sie oder er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden und entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält die Rektorin oder der Rektor einen Verstoß für gegeben, so legt sie oder er das Ergebnis ihrer oder seiner Ermittlung unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 7 vor. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern; sie oder er kann sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss; dem Ausschuss gehören an: Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die der oder des Studierenden ein Jahr und die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die oder der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur, die übrigen Mitglieder werden von der Rektorin oder vom Rektor berufen. Die Tätigkeit dieser Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über ihre Entschädigung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt,
eine Professorin oder ein Professor und eine Studentin oder ein Student der Hochschule sowie
zwei weitere Mitglieder.
Der Ausschuss nach Absatz 7 ist beschlussfähig, wenn seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Widerruf nach Absatz 3 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.