§ 8 KSKSaV
Beschlußfassung
(1)
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2)
Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.