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Sofern zur Durchführung des Kontrollverfahrens im Land Nordrhein-Westfalen der Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, wird diese Aufgabe in dem in § 3 festgelegten Umfang auf die beliehene Kontrollstelle übertragen.
Die Beleihung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das LANUV.
Die Kontrollstelle versichert, dass das Kontrollpersonal über ausreichende Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts verfügt, so dass eine rechtskonforme Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 sichergestellt ist.
Die Beleihung der Kontrollstelle kann mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Öko-Landbaugesetzes erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Nebenbestimmungen zulässig.
Sobald eine Kontrollstelle nicht mehr über eine Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes verfügt, entfällt die Beleihung. Darüber hinaus kann die Beleihung unbeschadet des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle wiederholt oder in erheblichem Maß ihre Pflichten im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, des Öko-Landbaugesetzes oder des Verwaltungsrechts verletzt.
Nach der Beleihung soll die Leiterin oder der Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle nach Satz 1 verpflichtet werden. Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle erfolgt im Anschluss und unverzüglich durch die verpflichtete Person.
Sofern ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird, hat die Kontrollstelle im Rahmen der ihr durch § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zugewiesenen…
Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie…
Eine Beleihung erfolgt durch im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichenden Verwaltungsakt. Sie darf nur erfolgen, wenn die zu…
in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes die Bescheinigungen mit Informationen über die Kontrollen nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich…
Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.