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Die Kulturstiftung soll vom Stiftungsrat aufgehoben werden, wenn mindestens sechs Länder das Abkommen über die Errichtung der Kulturstiftung gekündigt haben, die Kündigung des sechsten Landes wirksam geworden ist und die verbleibenden Mittel die weitere nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sicherstellen.
Bei der Aufhebung der Stiftung ist ihr Vermögen auf die Länder in dem Verhältnis zu übertragen, in dem sie zu seiner Bildung beigetragen haben, und zwar mit der Auflage, es für ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.