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Das Eigentum an den Kunstwerken der vom Land getragenen Sammlungen, die von einem Museum betreut werden, darf nur an Museen in öffentlicher Trägerschaft veräußert oder zu deren Gunsten mit einem dinglichen Recht belastet werden. Ein Verkauf dieser Kunstwerke oder der Abschluss eines auf die Begründung eines dinglichen Rechts an diesen Werken gerichteten Vertrages an andere Personen ist unzulässig. Die weiteren im Eigentum des Landes stehenden Kunstwerke sollen grundsätzlich im Eigentum bleiben, bei Beteiligungen des Landes gilt dies unter Beachtung der Eigentumsverhältnisse sowie gesellschafts- und bilanzrechtlicher Vorgaben. Teil 4 Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz
Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das…
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der…
Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch…
Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder…
Die Anfertigung von Fotoaufnahmen von eigenen Sammlungsgegenständen aus den Dauerausstellungen der Museen ist für private Zwecke zu gestatten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.