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Die Kunsthochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang vermittelt wird. Das Nähere, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Lehre nach Satz 1, regelt die Kunsthochschule durch Ordnung. Das Ministerium kann regeln, dass die Kunsthochschulen die Einführung oder Änderung der Lehre nach Satz 1 oder ein Konzept dieser Lehre anzeigen müssen. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 3 kann das Ministerium die Kunsthochschule mit der Durchführung der Lehre nach Satz 1 betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung dieser Lehre im öffentlichen Interesse liegt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Modul-Studierende eingeschrieben werden; § 42 Absatz 2 und § 54 Absatz 3 Satz 7 gelten entsprechend. Sie erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Einheitliche Formen der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 und der Leistungszeugnisse nach Satz 2 werden
durch das Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen oder
von dem Ministerium und den Kunsthochschulen in einem Hochschulvertrag
festgelegt.
Die Kunsthochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung.
Erfolgt die Lehre nach Absatz 1 Satz 1 in Form des weiterbildenden Studiums, bleibt § 54 unberührt.
durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse,…
Die Kunsthochschulen strukturieren ihre Studiengänge grundsätzlich in Modulform und führen ein landesweites Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann in…
In künstlerischen Studiengängen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach…
Soweit für einen künstlerischen Studiengang eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 vorgesehen worden ist, muss die Prüfungsordnung dieses Studienganges…
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, für künstlerische Masterstudiengänge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.