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Über den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt.
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden.
Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden machen die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt.
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung den der Artbezeichnung nach den §§ 2 und 3 angemessenen Inhalt der Anforderungen an das Klima, das Kur- und Erholungsgebiet, die Kur- und Erholungseinrichtungen, die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, die ärztliche Betreuung, die Heil- und Gegenanzeigen sowie die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu regeln.
Die zuständigen Behörden erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden.