Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.
Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4).
Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen.
Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 und nach § 19 Abs. 1 EuWO können…
Für die Wahlen nach Absatz 1 wird ein einheitliches Wählerverzeichnis erstellt und zur Einsicht bereitgehalten. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses gemäß §…
Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind zwei getrennte Wahlscheine zu erteilen, die sich farblich deutlich unterscheiden. Über die erteilten…
Die Wahlbenachrichtigungen sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen…
Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl gesondert zu beurkunden.
Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.