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Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
das Verzeichnis über die nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 und §16 Abs. 2),
Stimmzettel in genügender Anzahl,
Vordrucke für die Wahlniederschrift,
eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,
das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,
einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Wahlgeräten, einen Abdruck der Wahlgeräteverordnung.