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Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbeurkundung,
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5),
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
einen Vordruck der Wahlniederschrift,
einen Vordruck der Schnellmeldung,
Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen,
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht,
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel, der Wahlscheine und des Wählerverzeichnisses.
Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.