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Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch eine zusätzliche Staatsprüfung erwerben. Eine unterrichtspraktische Einführung in das weitere Lehramt ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Gleiches gilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 beim Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4 und 5.
Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 erworben hat, kann die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dadurch erwerben, dass er die erforderliche Vorbildung in einer Staatsprüfung nachweist, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Die Lehrkraft ist in die Unterrichtspraxis des neuen Lehramts einzuführen. Gleiches gilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 beim Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt und für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 beim Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3.